Der Elternrat der Primarschule Giffers-Tentlingen-St. Silvester [PS GTS]
Die institutionalisierte Elternmitwirkung an der Primarschule Giffers-Tentlingen-St. Silvester fördert die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus, vertieft die gegenseitigen Kontakte im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit.
Die Einführung des Elternrates an der Primarschule Giffers-Tentlingen-St. Silvester erfolgte bereits auf den 1. August 2018.
Der Elternrat | |
Stefano Campestrin | Präsident des Elternrats, Giffers stefano.campestrin@sunrise.ch |
Martin Becher | Elternratsmitglied Giffers martinbecher@gmx.ch |
Nitza Harper Chavez Moret | Elternratsmitglied Tentlingen nitzaharper@icloud.com |
Sebastian Kasprzak | Elternratsmitglied St. Silvester skdgisol@gmail.com |
Petra Longchamp | Elternratsmitglied Giffers petralongchamp@hotmail.com |
Claudia Oreiller | Elternratsmitglied St. Silvester c.ducret@bluewin.ch |
Jasmin Philipona | Elternratsmitglied Tentlingen jasmin.philipona@bluewin.ch |
Michael Vonlanthen | Elternratsmitglied Giffers vonlanthen@m–v.ch |
Karin Zurbuchen | Elternratsmitglied St. Silvester karin.schuwey@gmail.com |
Martina Fischer | Vertretung der Lehrpersonen 1. Zyklus martina.fischer@edufr.ch |
Petra Eggertswyler | Vertretung der Lehrpersonen 2. Zyklus petra.eggertswyler@edufr.ch |
Nadja Jungo | Beratendes Mitglied Schulpräsidentin [PS GTS] nadja.jungo@giffers.ch |
Thomas Bertschy | Beratendes Mitglied Schuldirektor [PS GTS] thomas.bertschy@edufr.ch |
Aus dem Schulgesetz (SchG): Art. 31 Elternrat
1 An jeder Schule besteht ein Elternrat mit folgender Zusammensetzung: in der Mehrheit Eltern von Schülerinnen und Schülern sowie die Schuldirektorin oder der Schuldirektor, Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeindebehörden und mindestens eine Person in Vertretung der Lehrkräfte.
2 Der Elternrat dient dem Informationsaustausch und der Diskussion über Vorschläge zur Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus sowie zum Wohlbefinden und zu den Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler. Der Elternrat wird von den zuständigen Behörden in schulischen Belangen von allgemeiner Tragweite konsultiert, die die Schule betreffen oder bei denen die Rolle oder die Meinung der Eltern wichtig ist. Der Elternrat hat keine Entscheidungsbefugnis.
3 Gibt es in einem Schulkreis nach Artikel 50 mehr als eine Schule, so muss ein kohärentes Vorgehen gewährleistet werden. Es kann ein einziger Elternrat für sämtliche Schulen des gleichen Schulkreises gebildet werden.
4 Der Staatsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.